Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierender Bestandteil des zwischen dem Kunden und der Firma Gebrüder Brand AG (nachfolgend Unternehmer genannt) abgeschlossenen Vertrages. Mit der Auftragserteilung werden diese stillschweigend akzeptiert. Änderungen bedürfen zu deren Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung und Unterzeichnung.
- Gegenstand der Leistungserbringung
Die Leistungserbringung und Leistungsabgeltung beruht auf dem zwischen dem Auftraggeber und uns als Unternehmer abgeschlossenen Vertrag. Der Vertrag ist vor allem bei grösseren Aufträgen normalerweise schriftlich; er muss aber nicht zwingend schriftlich abgeschlossen sein. Eine mündliche Auftragserteilung des Kunden auf der Basis eines schriftlichen Angebots (z.B. bei Kleinarbeiten, Servicearbeiten) ist für beide Parteien ebenfalls rechtsverbindlich.
Angebote bleiben ohne anderweitige Regelung während 3 Monaten ab Angebotsdatum gültig.
Wo nicht ausdrücklich anders spezifiziert, wird handelsüblich Installationsmaterial nach Wahl des Unternehmers eingesetzt. Im Angebot genannte Zirka-Preise (Schätz-/Richtpreise) gelten nicht als verbindlich. Diese Leistungen werden zu den vertraglichen Einheitspreisen abgerechnet. Sind keine Einheitspreise vorhanden, gelten die zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Kalkulationsgrundlagen der Gebrüder Brand AG.
Bauseits gelieferte Produkte/Materialien (z. B. Sanitärapparate) werden nach effektivem Aufwand (in Regie) montiert, wenn nicht anders vereinbart.
Die Montage muss vor Ort ungehindert und kontinuierlich ablaufen können. Ein Parkplatz für min. 1 Servicewagen ist dem Unternehmer zu Verfügung zu stellen. Arbeitsausfälle oder Zusatzarbeiten infolge unüblicher, vorgängig nicht bekannter Erschwernisse (z.B. Verlegung des Arbeitsplatzes, Umstellen von Möblierungen/Anlagen zwecks ungehindertem Arbeiten, parkieren auf gebührenpflichtigen Parkplätzen usw.) werden zusätzlich verrechnet.
- Garantieleistung / Gewährleistung
Die Garantie- bzw. Gewährleistungen des Unternehmers richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen SIA 118. Diese gewähren wir ausschliesslich für die von uns gelieferten Produkte/Materialien bzw. für die von uns ausgeführten Arbeiten. Für von uns gelieferte Sanitärapparate oder sonstige Fremdfabrikate gelten die Gewährleistungsansprüche im Kauf- bzw. Werkvertrag gemäss OR 210 bzw. OR 371.
Eine Garantie bei Geräten/Apparaten beinhaltet eine kostenlose Reparatur derselben, sofern es sich um einen Fehler des Produktes/Herstellers handelt. Unser Aufwand für das Abholen und Zurückbringen oder Auswechseln von Geräten/Apparaten sowie Ersatzgeräten wird von uns in Rechnung gestellt.
Für Photovoltaikanlagen gelten zusätzlich die allgemeinen Bedingungen Zusatz für Photovoltaikanlagen.
Der Auftraggeber hat die gelieferte Sache bzw. die erbrachte Leistung nach dem üblichen Geschäftsgange zu prüfen und uns über allfällige Mängel, für die wir aufkommen sollen, sogleich in Kenntnis zu setzen. Unterlässt er dies innert 30 Tagen, so wird stillschweigende Genehmigung und Abnahme angenommen. Andere Fristen der Gewährleistung müssen zwingend und ausnahmslos schriftlich geregelt werden.
- Enthaftungsklausel bei Materiallieferung durch den Bauherr (sog. Lieferung bauseits)
Für vom Kunden selber beigebrachte bzw. gelieferte Produkte/Materialien (z.B. Sanitärapparate) oder Leistungen übernehmen wir grundsätzlich keinerlei Gewährleistungen.
Die normalerweise in der Verantwortung des Unternehmers stehenden Pflichten und Haftungen werden dem Auftraggeber übertragen. Dies sind folgende Leistungen:
Haftung für die Qualität und Gebrauchstauglichkeit des gelieferten Materials.
Übernahme des Bruchrisikos bei keramischen oder ähnlichen Bauteilen bei der Montage.
Beschaffung der Massskizzen, Einbauvorschriften, Montageanleitungen.
Sicherstellen von Ersatzteilen.
Kontrolle und Verhinderung des Einsatzes nicht zertifizierter Apparate, Armaturen und Materialien.
Organisation und fristgerechte Lieferung sowie Planung der entsprechenden Disposition.
Aufwendungen, z.B. für Transport, Abladung und Verteilung bis zum definitiven Standort.
Übernahme der Verantwortung bei Verzögerung wegen Falschlieferung und der Aufwendungen, die dabei entstehen.
Übernahme der Entsorgung des Verpackungsmaterials und der damit verbundenen Kosten.
Verantwortung bezüglich der sicheren Zwischenlagerung auf der Baustelle, insbesondere auch die Haftung bei Elementarschäden, Vandalenakten oder Diebstahl vor der Abnahme.
- Haftungsausschluss bei Bohr- und Spitzarbeiten
Wird die Gebrüder Brand AG mit der Durchführung von Bohrungen, Kernbohrungen oder Spitzarbeiten beauftragt, so erfolgen diese auf das Risiko des Auftraggebers hin. Vor Inangriffnahme der entsprechenden Arbeiten informiert der Auftraggeber über Lage und Verlauf jeglicher Leitungen mündlich oder mittels Plänen. Können keine verbindlichen Angaben über Lage und Verlauf von Leitungen gemacht werden, so lehnt die Gebrüder Brand AG jegliche Forderungen für die Instandstellung und Behebung von Folgeschäden ab.
- Asbesthaltige Materialien
Sind Arbeiten oder Prüfungen an Materialien zu machen, welche asbesthaltig sind oder sein könnten, so sind die gesetzlichen Richtlinien (EKAS 6503) einzuhalten.
Werden asbesthaltige Materialien mechanisch beansprucht, so besteht die Gefahr, dass der Grenzwert der freigesetzten Fasern in der Luft gemäss Umweltschutzgesetz (USG Ar. 16 ff) überschritten wird. Die Bearbeitung solcher Materialien gilt nach Aussagen aller Umweltschutzstellen als Risiko und ist problematisch. Nach der Demontage müssen asbesthaltige Materialien fachgerecht entsorgt werden. Für Probleme, welche im Zusammenhang mit Nutzungen, Entfernungen, Beschädigungen oder Bearbeitungen von solchen Materialien stehen, übernehmen wir keine Haftung. Allfällige entstehende Kosten der Entsorgung sind durch den Auftraggeber zu übernehmen.
- Zusatzarbeiten und Arbeitsrapporte
Zusatzarbeiten/-leistungen sowie Änderungen im Zusammenhang mit einem bereits erteilten und von uns bearbeiteten Auftrag werden dem Kunden separat und zusätzlich in Rechnung gestellt. Über die ausgeführten, zusätzlichen Arbeiten wird ein Arbeitsrapport erstellt und vom Kunden unterzeichnet. Dieser Rapport ist Grundlage für die Verrechnung der Zusatzarbeiten. Soweit keine anderen Einheitspreise vereinbart sind, gelten die bei Ausführung gültigen Einheitspreise.
Von einem Kunden nicht unterzeichnete Arbeitsrapporte sind kein Nachweis dafür, dass die darin aufgeführten und abgerechneten Arbeiten und Leistungen nicht korrekt ausgeführt worden sind. Die Leistungen können, soweit sie tatsächlich und einwandfrei sind, auch bei nicht geleisteter Unterschrift verrechnet werden.
Auf Verlangen des Auftraggebers geleistete, aber im abgeschlossenen Vertrag nicht bereits entsprechend bekannte und berücksichtigte Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit, wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Ausgenommen sind die vom Lieferanten selber bestimmten Einsätze dieser Art.
- Akontozahlungen
Bei grösseren Aufträgen, einer neuen Kundenbeziehung oder aus anderen Gründen, wie z.B. der Vorfinanzierung von Bestellungen/Leistungen, kann vom Kunden die Leistung einer Akontozahlung vor Beginn der Leistungserbringung verlangt werden. Mit dem Arbeitsfortschritt können bei grösseren Aufträgen auftragsbegleitend Teilzahlungen verlangt werden. Höhe und Zeitpunkt der jeweiligen Teilzahlung richtet sich nach dem Vertrag. Akonto- bzw. Teilzahlungen können bis zu 90% des Betrages der vereinbarten Leistung erhoben werden.
Die Zahlungsfrist für Akontozahlungen sowie Teilzahlungen beträgt für den Kunden maximal 10 Tage ab Datum der Ausstellung der Akonto- bzw. Teilzahlungsforderung. Ausnahmen müssen schriftlich vereinbart werden. Die Zahlung ist ohne irgendwelche Abzüge zu leisten. Bei Nichteinhalten der Zahlungsfristen kann der Unternehmer die Arbeiten unterbrechen oder ganz einstellen.
- Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abschluss des Auftrages. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, gilt die Zahlungsbedingung „Rechnungsschlussbetrag innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto“, d.h. der Betrag für die erbrachten Leistungen zuzüglich der MwSt. aber ohne jegliche Abzüge wie Rabatte, Skonti usw. Eine andere Zahlungsbedingung muss ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Mit dem Kunden vertraglich vereinbarte Rabatte werden bereits bei der Rechnungsstellung berücksichtigt und direkt in Abzug gebracht.
- Eigentumsvorbehalte an gelieferten Produkten
Solange ein Kunde von uns gelieferte Produkte oder Leistungen nicht vollständig bezahlt hat, befinden sich diese in unserem Eigentum. Wir können die Herausgabe solcher Produkte verlangen, wenn die Zahlung auch nach erfolgter schriftlicher Mahnung nicht geleistet wird.
Restmaterialien, welche nicht verarbeitet wurden, bleiben im Eigentum des Lieferanten.
- Geheimhaltung und Datenschutz
Die Gebrüder Brand AG und der Kunde verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen und Unterlagen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Dazutun des Informationsempfängers öffentlich bekannt werden.
Die Gebrüder Brand AG erhält und speichert im Rahmen und zum Zweck der Auftragsabwicklung und des Supports Daten des Kunden wie beispielweise Vor- und Nachnamen, Adressen, E-Mailadressen, Telefonnummern, sowie Rechnungs- und Offertdaten, Rapporte, Pläne, Fotos, technische Unterlagen etc. (sogenannte „Kundendaten“). Eine Weitergabe an dritte Partnerunternehmen erfolgt nur, wenn dies zur ordnungsgemässen Leistungserbringung erforderlich ist oder auf gesetzlicher Grundlage beruht. Der Kunde stimmt dieser Datenbearbeitung in der jeweils geltenden Fassung hiermit ausdrücklich zu.
Gestützt auf Artikel 13 der schweizerischen Bundesverfassung und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes (Datenschutzgesetz, DSG) hat jede Person Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre sowie auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Wir halten diese Bestimmungen ein. Persönliche Daten werden streng vertraulich behandelt und weder an Dritte verkauft noch weiter gegeben. Link: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19920153/index.html
- Gerichtsstand und anwendbares Recht
Der Gerichtsstand ist am Domizil des Unternehmers. Es gilt schweizerisches Recht. Der Unternehmer ist berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu belangen.
Langenthal, 08.2018
Allgemeine Geschäftsbedingungen Zusatz Solar
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Zusatz für Photovoltaikanlagen sind im Geschäftsverkehr mit Gebrüder Brand AG (nachfolgend "Unternehmer") betreffend Photovoltaikanlagen anwendbar, ohne dass sie vom Kunden explizit akzeptiert werden müssen. Der Kunde akzeptiert diese AGB implizit mit der Annahme der Offerte des Unternehmens, spätestens aber mit der Entgegennahme der Photovoltaikanlage. Diese dienen als Zusatz zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gebrüder Brand AG.
2. Offerte
Die Offerte bleibt wenn kein Vermerk, vom Datum des Versandes an den Kunden 1 Monat gültig, oder so lange in Kalendertage verbindlich wie auf der Offerte beschrieben. Der Unternehmer behält alle Rechte an den Unterlagen (Pläne, Berechnungen, Kostenvoranschläge usw.), die er dem Kunden übergibt. Solche Unterlagen dürfen Dritten weder schriftlich noch mündlich zugänglich gemacht, vom Kunden selber zweckwidrig oder zu geschäftlichen Zwecken verwertet werden. Die Offerte des Unternehmers und die daraus resultierende Auftragsbestätigung beinhalten die aufgeführten Leistungen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu übernehmen. Nachträgliche Änderungen können in Absprache mit dem Unternehmer vorgenommen werden. Eine allfällige Kostenfolge wird durch den Unternehmer aufgezeigt und gemäss Absprache verrechnet. Eine Preisanpassung bei Globalpreisen wird vorbehalten, falls sich zwischen dem Zeitpunkt der Offerte und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder Materialpreise ändern.
3. Ausführung
Der Unternehmer ist befugt, für die Erfüllung der von ihm zu erbringenden Leistungen Dritte beizuziehen. Der Kunde stellt sicher, dass der Unternehmer und die von ihm beigezogenen Dritten gemäss vorgängiger Absprache jederzeit Zugang zum Grundstück haben, auf dem die Photovoltaikanlage errichtet werden soll. Der Zugang zu Wechselrichter und Verkabelung ist gleichermassen zu ermöglichen. Der Kunde stellt sicher, dass vor Ort genügend Platz für die Lagerung der Materialen zur Verfügung steht. Lieferfristen gelten als Richtwerte und können sich insbesondere infolge Lieferengpässen der Hersteller gegenüber dem Unternehmer verlängern.
4 . Gewährleistung
Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme des Werkes durch den Kunden, spätestens jedoch 6 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage. Sie beträgt zwei Jahre für Material und Arbeiten. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Schäden durch Witterungseinflüsse (Gewitter, Hagelschlag, Wind, etc.). Keine Gewährleistung wird geleistet bei Glasbruch; es wird der Abschluss einer separaten Glasbruchversicherung empfohlen. Die Gewährleistung erlischt bei unsachgemässer Behandlung durch den Besteller, seine Hilfspersonen oder Dritte, insbesondere bei Reparaturen oder anderen Eingriffen. Gewährleistungsansprüche müssen ohne Verzug beim Unternehmer angemeldet werden. Der Unternehmer hat das Recht, diese Ansprüche zu prüfen und Schäden selber zu beheben. Einzelne Komponenten der Anlage können separate Herstellergarantien haben, welche auf den Produktinformationsblättern aufgelistet sind. Diese Herstellergarantien sind nicht Vertragsbestandteil. Der Unternehmer tritt nicht für solche Herstellergarantien ein, jedoch kann er den Vertragspartner bei der Geltendmachung dieser Garantien unterstützen, falls eine berechtigte Forderung vorliegt.
5. Ertragsprognosen
Die Ertragsprognosen von Solarsystemen basieren auf Simulationsprogrammen und Datenbanken mit langjährigen Strahlungsdaten (z.B. Meteonorm). Differenzen zwischen den realen Ertragswerten und den errechneten bzw. geplanten Ertragswerten können sich ergeben. Der Unternehmer lehnt jegliche Forderungen für entstandene Ertragsdifferenzen ab, solange nicht nachgewiesen werden kann, dass auf fahrlässige oder gezielte Weise schwerwiegend falsche Annahmen verwendet wurden.
6. Haftung
Der Unternehmer haftet dem Kunden für sorgfältige Ausführung der Dienstleistung. Der Unternehmer haftet nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Verschulden von ihm selbst verursacht wurden. Die Schadenersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden unmittelbaren Schaden begrenzt. Schadenersatz für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
7. Förderbeiträge und Bewilligungen
Sofern das Anfordern von Förderbeiträgen (z.B. kostendeckende Einspeisevergütung KEV/EIV, kantonale und kommunale Förderbeiträge usw.) ein Bestandteil des Lieferumfanges ist, wird der Unternehmer als Vertreter des Kunden gegenüber Behörden auftreten und die notwendigen Anmeldeverfahren ausführen und begleiten. Der Kunde stellt die entsprechenden notwendigen Vollmachten aus. Der Unternehmer übernimmt keine Garantie, dass die Förderbeiträge oder die Bewilligungsverfahren durch die Behörden genehmigt werden.
8. Zahlungsbedingungen
Die Vergütung ist vom Kunden mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen auf das Konto des Unternehmers zu überweisen. Es sind 50 % bei Erhalt aller Bewilligungen und 50 % nach der Abnahme fällig.
9. Referenzen und Reklame
Der Unternehmer ist berechtigt, die Photovoltaikanlage inklusive Bilder als Referenz anzugeben. Sofern die Gegebenheiten vor Ort es erlauben, darf der Unternehmer während der Bauphase eine Reklametafel anbringen.
10. Eigentumsvorbehalt
Eingebaute Teile und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Unternehmers. Vor Übergang des Eigentums ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne Zustimmung des Unternehmers nicht gestattet.
11. Geheimhaltung und Datenschutz
Die Gebrüder Brand AG und der Kunde verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen und Unterlagen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Dazutun des Informationsempfängers öffentlich bekannt werden. Die Gebrüder Brand AG erhält und speichert im Rahmen und zum Zweck der Auftragsabwicklung und des Supports Daten des Kunden wie beispielweise Vor- und Nachnamen, Adressen, E-Mailadressen, Telefonnummern, sowie Rechnungs- und Offertdaten, Rapporte, Pläne, Fotos, technische Unterlagen etc. (sogenannte „Kundendaten“). Eine Weitergabe an dritte Partnerunternehmen erfolgt nur, wenn dies zur ordnungsgemässen Leistungserbringung erforderlich ist oder auf gesetzlicher Grundlage beruht. Der Kunde stimmt dieser Datenbearbeitung in der jeweils geltenden Fassung hiermit ausdrücklich zu. Gestützt auf Artikel 13 der schweizerischen Bundesverfassung und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes (Datenschutzgesetz, DSG) hat jede Person Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre sowie auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Wir halten diese Bestimmungen ein. Persönliche Daten werden streng vertraulich behandelt und weder an Dritte verkauft noch weiter gegeben. Link: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19920153/index.html
12. Verschiedenes
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bzw. dieser AGB müssen schriftlich erfolgen bzw. vom Unternehmer explizit akzeptiert werden. Das gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder der getroffenen sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein, dann bleiben die übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen trotzdem wirksam. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Unternehmer untersteht schweizerischem Recht.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Unternehmers. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
Langenthal, 08.2018